Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Teilnahme als Aussteller an den Weinmessen der WMS Weinevents & Marketing Services GmbH

GÜLTIG AB 01.10.2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1       Veranstalter

2       Anmeldung

3       Zulassung

4       Eintrag in Katalog / Ausstellerverzeichnis im Internet

5       Änderungen / Höhere Gewalt

6       Rücktritt

7       Standeinteilung

8       Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf an Dritte

9       Gesamtschuldnerische Haftung

10     Mieten und Kosten

11     Zahlungsbedingungen

12     Gestaltung und Ausstattung der Stände

13     Werbung

14     Aufbau

15     Ausweise

16     Betrieb des Standes

17     Abbau

18     Anschlüsse

19     Bewachung

20     Haftung und Versicherung

21     Ausstellungsgeschäft

22     Fotografieren – Zeichnen – Filmen

23     Hausrecht

24     Verjährung

25     Änderungen, Besondere Geschäftsbedingungen

26     Sonstiges

 

1       Veranstalter

WMS Weinevents & Marketing Services GmbH

Budenheimer Weg 67

55262 Heidesheim

Tel.: +49-6132-509-100

Fax: +49-6132-509-101

Email: info@wms.net

Internet: www.wms.net

 

2       Anmeldung

Die Anmeldung ist ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen Formblatt unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig ausgefüllt mit rechtsverbindlicher Unterschrift einzusenden an:

WMS Weinevents & Marketing Services GmbH

Budenheimer Weg 67

55262 Heidesheim

Die Angaben auf der Anmeldung werden von uns unter Berücksichtigung von § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes im automatisierten Verfahren gespeichert und im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben an Dritte übermittelt.

Die Anmeldung ist für den Aussteller bis zur endgültigen Zulassung oder Nichtzulassung bindend; sie kann nicht mit Bedingungen und Vorbehalten versehen werden.

Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einhalten. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnungen sind einzuhalten.

3       Zulassung

Über die Zulassung entscheidet der Veranstalter nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen durch eine schriftliche Bestätigung. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Mit der schriftlichen Mitteilung der Zulassung kommt der Vertrag zustande. In die Anmeldung aufgenommene Vorbehalte oder Bedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Weicht der Inhalt der Zulassung vom Inhalt der Anmeldung ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Zulassung zustande, sofern kein Widerspruch innerhalb von 2 Wochen schriftlich nach Zugang erhoben wird.

Der Vertrag kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Der Veranstalter ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25 % der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten.

Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, eine Veränderung der angemeldeten Gegenstände und Standfläche vorzunehmen. Ansprüche gegen den Veranstalter können hieraus nicht abgeleitet werden.

Die Zulassung gilt nur für die jeweilige Veranstaltung, das angemeldete Unternehmen und die angemeldeten Produkte und Dienstleistungen. Erzeugnisse, die nicht angemeldet sind, dürfen nicht ausgestellt werden.

Die Zuteilung einer Standfläche erfolgt durch den Veranstalter aufgrund der Zugehörigkeit der angemeldeten Ausstellungsgegenstände zu einem Ausstellungsthema innerhalb der Veranstaltung, sodass sie einem eindrucksvollen Gesamtbild der Ausstellung Rechnung trägt. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist der Veranstalter befugt sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen.

Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden.

4       Eintrag in Katalog / Ausstellerverzeichnis im Internet

Der Veranstalter gibt zur jeweiligen Messe einen Katalog heraus, der ein Verzeichnis aller vertretenen Aussteller sowie deren Mitaussteller enthält. Ebenso wird ein Internetauftritt mit Ausstellerverzeichnis für die Messe erstellt. Die Eintragung aller vertretenen Unternehmen ist obligatorisch.

Mit der Katalogerstellung wird ggf. ein Vertragspartner des Veranstalters beauftragt. Soweit die Angaben für die Pflichteintragungen bis zum jeweils genannten Termin nicht vorliegen, werden diese vom Veranstalter nach den vorhandenen Unter-lagen vorgenommen.

Rechtliche Ansprüche aus fehlerhaften, unvollständigen oder nicht erfolgten Einträgen können nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Veranstalters oder ihrer Mitarbeiter geltend gemacht werden.

5       Änderungen / Höhere Gewalt

Treten nicht verschuldete, zwingende Gründe ein, so kann der Veranstalter die Veranstaltung verschieben, verkürzen, verlängern, ganz oder teilweise schließen oder absagen. Die Aussteller haben in diesen begründeten Ausnahmefällen wie überhaupt aufgrund des Eintritts höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Erlass oder Minderung der Standmiete noch auf Schadenersatz.

Kann die Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht durchgeführt werden und die Absage mehr als 6 Wochen und weniger als 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, so werden dem Aussteller 25 % des Standpreises, bei einer Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung 50 % vom Standpreis für allgemeinen Kostenersatz in Rechnung gestellt. Weiterhin sind die auf spezielle Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten.

Ist damit zu rechnen, dass die Veranstaltung aufgrund mangelnder Ausstellerbeteiligung bzw. geringem Besucherinteresse nicht zu einem angemessenen Erfolg für die Aussteller führen kann, so kann die Messe abgesagt werden. In diesem Falle schulden die Aussteller keinen Betrag; der Veranstalter ist weder aufwands- noch schadensersatzpflichtig.

6       Rücktritt

Nach der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich. Der Aussteller hat die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt, in geringerem Umfang oder gar nicht teilnimmt. Der Austausch von nicht belegten Flächen durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungspflicht.

Eine Aufhebung des Mietvertrages ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters möglich. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, einer Vertragsaufhebung zuzustimmen; er wird eine Zustimmung ausnahmsweise dann erteilen, wenn der freigewordene Platz anderweitig vermietet werden kann – keine Belegung durch Tausch – und der Aussteller 25 % der vereinbarten Standmiete bezahlt. Der Antrag auf Rücktritt ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt.

Wird die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Ausstellers bzw. Mitausstellers beantragt oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgelehnt, ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von dem Antrag des Verfahrens hat der Aussteller bzw. Mitaussteller den Veranstalter unverzüglich zu unterrichten. Der Aussteller bzw. Mitaussteller haftet für den dem Veranstalter entstandenem Schaden.

Der Veranstalter kann eine einmal erteilte Zulassung widerrufen, wenn

  • der Aussteller seinen finanziellen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachgekommen ist oder er gegen die Teilnahmebedingungen oder das Hausrecht der Vermieter verstößt,
  • die Zulassung aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben gemacht wurde,
  • nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätten bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung seitens des Ausstellers nicht mehr gegeben sind.

Ein solcher Widerruf ist jederzeit, auch nach Beginn der Veranstaltung möglich. Auch in diesen Fällen behält sich der Veranstalter die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.

Nicht in der Anmeldung aufgeführte oder belästigende, gefährdende oder ungeeignete Gegenstände sind auf Verlangen des Veranstalters zu entfernen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so werden die Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt.

7       Standeinteilung

Die Hallenaufplanung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messethema vorgegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist hierbei nicht maßgebend, sofern nicht andere Regelungen gelten. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

Die Standverteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen.
Die weitere Gestaltung des Standes obliegt dem Aussteller auf eigene Rechnung.

Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Dies gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Fläche.

Fußböden, Hallenwände und Säulen sowie feste Einbauten, insbesondere Installations- und Feuerwehreinrichtungen, dürfen in keinem Fall bearbeitet werden und müssen jederzeit zugänglich sein. Alle Schäden, die an Standwänden und Halleneinrichtung durch Einwirkung des Ausstellers entstehen, gehen zu dessen Lasten und werden ihm in Rechnung gestellt.

Die Verlegung des Standes erfolgt nur aus zwingenden Gründen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand als Ersatz zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung des Standes um einige Meter in derselben Halle.

Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen.

Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

8       Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf an Dritte

Mitaussteller sind alle Aussteller, die neben dem Hauptaussteller auf dem Stand mit eigenen Produkten und eigenem Personal ausstellen oder erscheinen. Firmenvertreter werden als Mitaussteller nicht zugelassen. Zusätzlich vertretene Unternehmen sind Unternehmen, welche die Standfläche eines Hauptausstellers mitbenutzen, bei denen aber eine der genannten Voraussetzungen (Produkte/Personal) nicht erfüllt ist.

Der Aussteller ist ohne Genehmigung des Veranstalters nicht berechtigt, den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise entgeltlich unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Der Aussteller muss die Aufnahme eines Mitausstellers schriftlich beim Veranstalter beantragen.

Die vom Veranstalter genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern der Veranstalter nicht Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten. Für die Entgegennahme von Aufträgen müssen die Auftragsbücher, sofern nicht eigene verwandt werden, neben der Anschrift der Lieferfirmen auch die genaue Anschrift des Standinhabers aufweisen. Aus dem Auftragsschein muss ersichtlich sein, bei welchem Aussteller und für welche Firma der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

Mitaussteller können auf Grund der Eintragungsbedingungen (siehe Punkt 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) in den Katalog/Internetpräsenz mit kompletter Anschrift aufgenommen werden, sofern die Entgelte bezahlt sind und die Unterlagen termingerecht vorliegen.

Der Mitaussteller unterliegt im Übrigen denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller. Der Hauptaussteller muss deren Einhaltung herbeiführen und überwachen.

9       Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.

Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht der Veranstalter zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.

10     Mieten und Kosten

Die Mieten und Kosten richten sich nach den aktuellen Preislisten. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

11     Zahlungsbedingungen

  • Zahlungen sind grundsätzlich in EUR zu leisten.
  • Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Rechnungen über sonstige Lieferungen und Leistungen, die vom Aussteller gesondert in Auftrag gegeben werden, sind sofort zur Zahlung fällig, spätestens jedoch ab Leistungs- und Lieferzeitpunkt.

  • Zahlungsverzug
    Von Fälligkeit an werden ohne weitere Mahnung Verzugszinsen berechnet. Diese liegen 4% über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Diskontsatz. Der Veranstalter kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Außerdem kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Aussteller-Ausweise verweigert werden.
  • Pfandrecht
    Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe- und Ausstel-lungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen/Verlust der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände uneinge-schränktes Eigentum des Ausstellers sind.

12     Gestaltung und Ausstattung der Stände

Der Standbau (Material, Ausstattung) und die Standgestaltung müssen dem Gesamtplan und -konzept der Veranstaltung angepasst sein und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den sicherheitstechnischen und brandschutzrechtlichen Vorschriften, und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern.

Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem Veranstalter zu benennen. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters.

Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.

Am Stand sind ferner für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.

13     Werbung

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur am oder innerhalb des Standes erlaubt. Es sind nur messebezogene Werbemaßnahmen der Aussteller zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist jederzeit schriftlich anzumelden. Daneben ist eventuell die Genehmigung für musikalische Wiedergabe aller Art bei der GEMA gegen eine Gebühr erforderlich. Die Bestimmungen des Urheberrechts sind zu beachten.

Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/ Ausstellungsbetriebs auch nach erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.

14     Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den vorgegebenen Fristen fertig zu stellen.

Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.

Der Abtransport des Ausstellungsgutes und der Abbau des Standes vor Ausstellungsschluss sind grundsätzlich unzulässig.

15     Ausweise

Für Aussteller sind kostenlose Aussteller-ausweise, gültig für die Zeit vom ersten Aufbautag bis zum letzten Abbautag wie folgt vorgesehen.

Zusätzlich benötigte Ausweise können zum Preis von EUR 20 zzgl. MwSt je Stück erworben werden. Die Ausweise werden zusammen mit der Rechnung übersendet.

Durch die Aufnahme von Mitausstellern erhöht sich die Zahl der Ausweise nicht. Die benötigten Ausweise sind ausschließlich für die namentlich benannten Aussteller, deren Standpersonal und Beauftragte bestimmt.

Zum Zweck des Standaufbaus / Standabbaus werden kostenfrei weitere Arbeitsausweise für firmenzugehörige Personen ausgegeben. Diese Ausweise haben nur bis zum Beginn der Veranstaltung bzw. nach deren Beendigung Gültigkeit, berechtigen aber nicht zum Betreten des Geländes während der Veranstaltung. Auch diese Ausweise werden zusammen mit der Rechnung übersandt.

Bei Missbrauch werden die Ausweise entschädigungslos entzogen.

16     Betrieb des Standes

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Insbesondere muss Personal bei Beginn der Veranstaltung anwesend ist. Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbZG, sind zu beachten. Falls notwendig, müssen Ausnahmearbeitsgenehmigungen für Sonn- und Feiertagsarbeit auf Kosten der Aussteller erwirkt werden.

Außerhalb der täglichen Öffnungszeiten dürfen fremde Stände nicht ohne Erlaubnis des Standinhabers betreten werden.

Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern und muss täglich nach Messeschluss vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge.

17     Abbau

Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Stand-miete bezahlen.

Die Messegegenstände dürfen nach Beendigung der Messe nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem Messegegenstände ent-fernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechts.

Für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller in voller Höhe.

Die Messefläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termins, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei wieder zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.

Stände, die nach dem für den Abbau festgesetzten Endtermin nicht abgebaut sind oder nicht abgefahrene Messegegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und entsorgt.

18     Anschlüsse

Die allgemeine Kühlung/Beheizung und Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Sonderwünsche können aufgrund schriftlicher Einigung erfüllt werden. So weit diese vom Aussteller gewünscht werden, müssen sie bei der Anmeldung bekannt gegeben werden. Die Kosten dafür trägt der Aussteller. Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig umgelegt.

Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den vom Veranstalter zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung des Veranstalters und erteilen Rechnungen für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der vom Veranstalter bekannt gegebenen Richtsätze. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die auf Verlangen zu nennen sind. Die Kosten für die Installation von Wasser-, Elektro- und Telekommunikationseinrichtungen etc. und die entsprechenden Verbräuche werden dem Aussteller gesondert berechnet. Der Veranstalter berechnet entsprechende Vorauszahlungen.

Anschlüsse und Geräte, die den ein-schlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE und des örtlichen EVU – nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.

Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht vom Veranstalter ausgeführter Anschlüsse entstehen.

Der Veranstalter haftet nicht für Unter-brechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.

Brandschutz- und sicherheitstechnische Vorschriften sind einzuhalten.

19     Bewachung

Eine allgemeine Aufsicht in der Messehalle während der Veranstaltung übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Eine lückenlose Bewachung kann im Hinblick auf die Hallenfläche, die Vielzahl der Personen und Ein-/Ausgänge nicht gewährleistet werden. Der Aussteller muss die Bewachung seines Standes und seines Eigentums selbst organisieren. Außerdem hat der Aussteller sich vor Schäden durch einen geeigneten Versicherungsschutz abzusichern.

Die Aussteller werden insbesondere darauf hingewiesen, dass während der Auf- und Abbauzeiten ein erhöhtes Diebstahlrisiko herrscht. Daher sollten wertvolle, leicht bewegliche Gegenstände nie unbeaufsichtigt sein.

20     Haftung und Versicherung

Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für eingebrachtes Ausstellungs-gut, für Standausrüstung und für Gegen-stände, die sich im Eigentum der auf dem Stand befindlichen Personen befinden. Für Schäden und Verluste an dem von den Ausstellern eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung wird nicht gehaftet, es sei denn die Schäden wurden vom Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Der Haftungsausschuss gilt auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Erfüllungs-gehilfen des Veranstalters.

Jeder Aussteller hat wegen seiner eigenen Haftung für einen ausreichenden Versiche-rungsschutz zu sorgen. Dieser sollte sowohl die eigenen Ausstellungsgüter wie auch die Haftpflicht der Aussteller Dritten gegenüber umfassen. Ebenfalls wird der Abschluss einer Messe-Ausfallversicherung empfohlen.

Ausländische Aussteller sollten eine Ver-sicherung in ihrem Heimatland abschließen.

Der Aussteller verpflichtet sich, die Versicherungspolice 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert in Kopie dem Veranstalter vorzulegen.

21     Ausstellungsgeschäft

Der Aussteller ist berechtigt, Verkäufe zu tätigen und Bestellungen auf seine zugelassenen Produkte entgegenzunehmen.

Die Zulassung von Verkäufen gilt nicht für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Diese kann nur in Form Kostproben erfolgen.

Das Haus beinhaltet keine Kantine. Wünscht der Aussteller eine Bewirtschaftung seiner Gäste, so muss er darüber eine Vereinbarung mit dem Veranstalter treffen.

22     Fotografieren – Zeichnen – Filmen

Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messegeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Personen gestattet.

23     Hausrecht

Der Veranstalter übt das Hausrecht im Messegelände aus. Er kann eine Hausordnung erlassen.

Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe betreten und müssen diese spätestens eine Stunde nach Schluss der Messe verlassen haben. Übernachtung im Gebäude ist verboten.

24     Verjährung

Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter und allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhält-nissen verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

25     Änderungen, Besondere Geschäftsbedingungen

Von den AGB abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es gelten die AGB, soweit in den Besonderen Geschätsbedingungen nichts abweichendes bestimmt ist.

26     Sonstiges

a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Bei Mietverträgen mit Nichtkaufleuten bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

 

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