Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Veranstaltungsausstattung und Zubehör

WMS Weinevents & Marketing Service GmbH, Budenheimer Weg 67, 55262

STAND: September 2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

    1. Die folgenden AGB gelten ergänzend für alle – auch zukünftigen – mit der WMS Weinevents & Marketing Services GmbH (nachfolgend „WMS“ oder „Vermieter“ genannt) abgeschlossenen Verträge, insbesondere Mietverträge, Dienstleistungsverträge, Werkverträge sowie sonstige Lieferungen und Leistungen. Anderslautende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend „Mieter“ genannt) gelten nicht, es sei denn, diese wurden von der WMS ausdrücklich schriftlich anerkannt.
    2. Soweit einzelne dieser AGB dem widersprechen, was WMS in Einzelverträgen mit dem Mieter vereinbart hat, gehen die individualvertraglichen Regelungen diesen AGB vor.
    3. Der in diesen AGB verwendete Begriff „Mieter“ erfasst Unternehmer und Verbraucher im Sinne der §§ 13 und 14 BGB.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die WMS gibt auf eine Anfrage des Mieters hin ein Angebot einschließlich dieser AGB ab. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend.
  2. Der Mieter erklärt mit Auftragserteilung (schriftlich, mündlich oder elektronisch), einen Vertrag schließen zu wollen. Dieses Vertragsangebot kann vom Vermieter innerhalb von einer Woche nach seinem Zugang angenommen werden. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Vermieters (Schrift- oder Textform) zu Stande, es sei denn, die Mietgegenstände wurden schon vorher dem Mieter überlassen. In diesem Fall kommt der Mietvertrag mit Überlassung der Mietgegenstände zustande.
  3. Inhalt und Umfang des Mietvertrages entsprechen der schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters. In Angeboten sowie beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Produkteigenschaften stellen keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften dar. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt sind.
  4. Über die Vermietung hinausgehende Leistungen (insbesondere der Auf- und Abbau der Ausstattung, die Montage und Demontage der Zelte, der Spülservice der vermieteten Gläser) müssen ausdrücklich vereinbart und gesondert in der Auftragsbestätigung ausgewiesen werden.

§3 Preise und Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Unsere Mietpreise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Ein zusätzlicher Aufwand, der auf Veranlassung des Mieters erfolgt, wird diesem gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere bei zusätzlichen Aufräum- oder Aufbauarbeiten sowie vom Mieter zu vertretende Verzögerungen bei der Anlieferung oder Abholung.
  2. Soweit sich aus dem Mietvertrag oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlicher Abgaben, insbesondere Verpackungs-, Transport-, De- und Montagekosten.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug können wir unbeschadet unserer Möglichkeit, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, und unbeschadet der Möglichkeit des Mieters, einen geringeren Schaden nachzuweisen, Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verlangen.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter sind ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Übernahme der Mietgegenstände und endet mit dem Tag der Rückkunft der Gegenstände im Lager Heidesheim. Die Mietzeit beträgt jeweils 5 Tage (= 1 Mieteinheit), auch wenn die gemieteten Artikel vorzeitig und/oder unbenutzt zurückgegeben werden.
  2. Die Mietartikel werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Für eine Verlängerung dieses Zeitraums ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. Werden die Mietartikel nicht termingerecht innerhalb der Öffnungszeiten zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um weitere 5 Tage. Für jede angefangene Mieteinheit wird die volle Gebühr berechnet.
  3. Wenn der Mieter den Mietgegenstand/Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss der Vermieter spätestens einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) bis 9 Uhr vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums oder Abholtermins hierrüber informiert werden. Versäumt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung, hat er die Kosten der vergeblichen Anfahrten zu tragen, sofern er das Versäumnis zu verschulden hat.

§ 5 Besondere Mieterpflichten

  1. Der Mieter hat die ordnungsgemäße Zuwegung zu dem Ablieferungs- und/oder Aufbauort sowie dessen Eignung für Montage und Nutzung des Mietgegenstandes sicherzustellen. Ist der Aufbauort nicht direkt anfahrbar, hat der Mieter darauf bei Auftragserteilung hinzuweisen. Bei Verletzung dieser Hinweispflicht hat der Mieter die etwaigen zusätzlichen Kosten für die Verzögerung und sonstige Erschwernisse zu tragen.
  2. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der Eigentümer des Aufbaugeländes und der Zufahrt mit der Benutzung während der Mietzeit und der An- und Ablieferung einverstanden ist. Der Mieter ist außerdem dafür verantwortlich, dass bis zum Beginn der Aufbauarbeiten alle notwendigen behördlichen Genehmigungen vorliegen und alle eventuellen Gebühren entrichtet wurden.
  3. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, bzw. werden die entsprechenden Genehmigungen nicht erteilt, so hat dies auf den Vertrag keine Auswirkung.

§ 6 Transport, Versicherung, Anlieferung, Abholung, Rückgabe

  1. Der Transport, sofern zwischen den Parteien vereinbart, wird separat nach den anfallenden Speditionskosten zzgl. Verwaltungsgebühren berechnet und gilt ab Lager bis zum letzten ebenerdigen Ort vor der ersten Tür, soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.
  2. Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen und/oder eigene Transportmittel verwenden. Für den Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen muss der Mieter Sorge tragen. Die Gefahr- und Kostentragungspflicht des Mieters endet mit der Rückkunft des Mietgegenstandes in unserem Lager.
  3. Bei vereinbarter Anlieferung der Mietartikel durch den Vermieter muss der Mieter die Mietartikel nach Art, Menge und Beschaffenheit kontrollieren und gegebenenfalls unverzüglich rügen. Eventuelle Versäumnisse müssen innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe an den Mieter, spätestens aber bis zum Beginn der Veranstaltung, telefonisch oder per Fax gemeldet werden. Dies gilt nicht für Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Mietsache als genehmigt.
  4. Zum vereinbarten Abholtermin müssen die Mietartikel am vereinbarten Abholort, im Zweifel am Ort der Anlieferung, bereitstehen. Bei der Abholung werden die Mietartikel, sofern der Vermieter diese mit eigenem Personal und Fahrzeug abholt sofort, soweit möglich, kontrolliert und gezählt. Wenn das Material aus Glas, Porzellan, Besteck, Tüchern und/oder anderen kleinen Materialien besteht, kann es nicht sofort beim Einladen kontrolliert werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die definitive Zählung und Kontrolle erst in den Lagern des Vermieters nach vollständig erfolgtem Reinigungsprozess stattfindet.

§ 7 Mängel der Mietsache, Haftung, Beschädigung, Verlust/Bruch

  1. Der Mieter erklärt mit dem Empfang der Mietsache deren Mangelfreiheit. Vom Mieter gerügte, nicht nur unwesentliche Mängel hat der Vermieter auf seine Kosten zu beseitigen, sofern der Mangel nicht vom Mieter zu vertreten ist. Die Mangelbeseitigung kann auch durch Zurverfügungstellung eines funktionell gleichwertigen Mietgegenstandes erfolgen.
  2. Der Mieter kann Schadensersatz für die Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren sowie die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen. Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Mieter vertrauen darf.
  3. Für eingebrachte Sachen des Mieters haftet der Vermieter nicht.
  4. Die Mietartikel stehen im Eigentum des Vermieters. Der Mieter haftet für diese ab Übergabe an das Transportunternehmen in unserem Lager bis zur Rückkunft der Mietgegenstände in unserer Lager. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus der Benutzung der Mietartikel resultieren sowie für den Verlust oder die Beschädigung der Mietsache (sowie der Transportbehälter und Transporthilfsmittel). Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden.
  5. Der Mieter erstattet dem Vermieter bei Verlust, Zerstörung und nicht reparaturfähiger Beschädigung eines Mietgegenstandes die für die Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Gegenstands anfallenden Kosten. Wenn der Schaden repariert werden kann und die Kosten dafür nicht höher sind als die Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Artikels, muss der Mieter die Reparaturkosten ersetzen. Bei Beschaffung eines gleichartigen Ersatzgegenstand kann der Mieter verlangen, dass ihm der beschädigte Mietgegenstand übereignet wird. Der Anspruch auf Überlassung des beschädigten Gegenstandes entfällt, wenn der Mieter diesen Anspruch gegenüber dem Vermieter nicht spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Schadensersatzansprüche durch den Vermieter schriftlich geltend macht.
  6. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

§ 8 Höhere Gewalt

Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so wird die WMS den Mieter rechtzeitig in Textform informieren. In diesem Fall ist die WMS berechtigt, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung hinaus zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit WMS ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Epidemien und Pandemien, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

§ 9 Stornierung/Kündigung

  1. Eine Stornierung/Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  2. Der Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird,
    2. zu befürchten ist, dass der Mieter die Mietsache vertragswidrig benutzt z.B. unerlaubt bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, oder die Mietsache in das außereuropäische Ausland zu verbringen beabsichtigt,
    3. der Mieter im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung in Verzug gerät.
  3. Im Falle der Stornierung/Kündigung durch den Mieter kann der Vermieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung als Schadensersatz fordern. Dieser bemisst sich nach dem vereinbarten Netto-Gesamtpreis für die Miete:
    1. ab 30 Tage vor Mietbeginn 30 % des Netto-Gesamtpreises
    2. ab 14 Tage vor Mietbeginn 50 % des Netto-Gesamtpreises
    3. ab 7 Tage vor Mietbeginn 75 % des Netto-Gesamtpreises
    4. ab 2 Tage vor Mietbeginn 100 % des Netto-Gesamtpreises.
  4. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als die vorstehend aufgeführten Beträge.
  5. Für den Fall, dass der Vermieter aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert ist, ist der Mieter zum Rücktritt berechtigt.

§ 10 Beachtung von Umwelteinflüssen

  1. Der Mieter hat unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten dafür Sorge zu tragen,
    1. dass bei Sturm- oder Unwettergefahr sämtliche Zeltein- und – ausgänge fest verschlossen werden und das Zelt in derartigen Fällen von Personen geräumt wird;
    2. dass für die sofortige Entlastung der Zeltdächer gesorgt wird (z.B. bei Schnee, Regen, Sturm);
    3. dass auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden und
    4. der Vermieter unverzüglich unterrichtet wird, falls Dritte Rechte an den Mietgegenständen geltend machen.
  2. Zelte, für die nicht ausdrücklich eine Schneelast berechnet ist, müssen durch ausreichendes Heizen schnee- und eisfrei gehalten werden.

§ 11 Untervermietung

Eine Untervermietung Bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Eine erteilte Zustimmung gilt nur für den Einzelfall und kann von uns jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Der Kunde tritt uns für den Fall der berechtigten oder unberechtigten Untervermietung die ihm gegen den Untermieter zustehende Mietforderung in Höhe der uns gegenüber geschuldeten Miete zur Sicherheit ab. Der Mieter haftet für das Verhalten des Untermieters bzw. des Dritten, dem er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Mainz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Mieters befugt.
  3. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen Heidesheim.
  4. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages oder im Einzelfall dieser AGB bedürfen zu Beweiszwecken der Textform, soweit nicht durch Gesetz eine strengere Form vorgeschrieben ist. § 305b BGB bleibt unberührt. Der Austausch von Emails an bekannt gegebene Email Adressen genügt dem hier vereinbarten Formerfordernis.
  5. Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umgekehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird. Entsprechendes gilt bei Auftreten einer ausfüllungsbedürftigen Lücke des Vertrags.
– ENDE –
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